Satzung der Interessengemeinschaft Oberweser/Eder- und Diemelsee E.V.

  • §1 Zweck der Interessengemeinschaft Oberweser/Eder-Diemelsee e.V:

    Die Interessengemeinschaft Oberweser/Eder-Diemelsee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist:Fotolia_15906587_XS

    a) Der für die zukünftige Schifffahrt auf der Oberweser geeignete verkehrsgerechte Ausbau; wobei dieser in enger Abstimmung mit den Interessen der Anrainer des Edersees und des Diemelsees sowie mit der Bewahrung und der Förderung der ökologischen Verhältnisse, der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen soll.

    b) die Förderung der Ökologie durch die Verbesserung der Wasserqualität, der Renaturierung der Weserauen und der Uferlandschaft.

    c) die Förderung des Ausbaus von wasserwirtschaftlichen Energieträgern unter Einschaltung von umweltfreundlichen Wasserkraftwerken.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

    - Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten über die Möglichkeiten, des verkehrsgerechten Ausbaus der Oberweser, sowie über deren Umweltverträglichkeit und ferner über die Möglichkeit, umweltfreundliche Wasserkraftwerke zu betreiben.

    - Entwürfe und Planungsarbeiten über den Ausbau der Oberweser und deren Umweltverträglichkeit sowie deren Förderung und Durchführung

    - Erstellung und Planung von Projekten für die Erhaltung und Pflege von Natur- und Landschaftsschutz

    Die Verwirklichung dieses Satzungszweckes soll durch die Zusammenarbeit mit Städten, Gemeinden und Landkreisen sowie entsprechenden Bundesländern bzw. deren Institutionen gefördert und unterstützt werden.

    Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen (VR150340).
     
  • § 2 Gemeinnützige Tätigkeit

    I. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  • § 3 Keine Sonderzuwendungen

    Die Interessengemeinschaft darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Interessengemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  • § 4 Sitz und Geschäftsjahr

    I. Die Interessengemeinschaft hat ihren Sitz in Holzminden.

    II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 5 Mitgliedschaft

    I. Als ordentliches Mitglieder können dem Verein angehören:

    a) Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts;

    b) Behörden;

    c) Organisationen;

    d) Kaufmännische Unternehmen;

    e) natürliche Personen;

    II. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.

    III. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch Kündigung, die dem Vorstand schriftlich bis spätestens zum 30. Juni zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist;

    b) durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch Erlöschen der Firma;

    c) bei schwerem Verstoß gegen die Mitgliedsverpflichtungen durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

    IV. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum laufenden Geschäftsjahr geleisteten Beiträge; das gleiche gilt für sämtliche Mitglieder bei Auflösung oder Aufhebung der Interessensgemeinschaft. Die über das laufende Geschäftsjahr geleisteten Beiträge sind in jeden Fall zu erstatten.

  • § 6 Mitgliederversammlung

    I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. Derjenige, der die Versammlung einberuft, bestimmt den Tagungsort.

    II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie nimmt den Jahresbericht entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt zwei Rechnungsprüfer. Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, Einblick in die Buch- und Kassenunterlagen zu nehmen.

    III. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% aller Mitglieder einzuberufen.

    IV. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt gemacht werden.

    V. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Wahlen können durch Zuruf erfolgen, falls sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Vertretung ist nur durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht zulässig.

    VI. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

  • § 7 Vorstand

    I. Der Vorstand besteht aus:

    •    dem Vorsitzenden
    •    dem stellvertretenden Vorsitzenden
    •    dem Kassierer
    •    dem Schriftführer
    •    einem Beisitzer

    II. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes rechnet sich von ordentlicher Mitgliederversammlung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

    III. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Verhinderung bedarf keines Nachweises.

    IV. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

  • § 8 Vorstandssitzungen

    I. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen unverzüglich vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Einladung muß unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher abgesandt worden sein.

    II. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

    III. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen.

  • § 9 Beschlussfähigkeit

    Jede Versammlung ist beschußfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist schriftlich einberufen worden ist.

  • §10 Beiträge

    I. Die Interessengemeinschaft erhebt Beiträge.

    II. Grundsätzlich entscheidet die Mitgliederversammlung über die Höhe der Beiträge. Eine Staffelung ist zulässig zwischen Behörden und Firmen, Institutionen und Einzelpersonen (Firmen: 500 EUR, Behörden: 250 EUR, Privatpersonen: 125 EUR).

    III. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

  • § 11 Satzungsänderungen

    Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  • § 12 Auflösung der Interessengemeinschaft

    I. Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur von einer hierzu ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

    II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landkreise, die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder der Interessengemeinschaft Oberweser/Eder-Diemelsee e.V. sind, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

    Diese Satzung hat die ordentliche Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft am 10.11.1992 in Beverungen beschlossen.

    Sie wurde geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.09.2009,
    durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.10.2015,
    und erneut durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.09.2017.

    Interessengemeinschaft Oberweser/Eder-Diemelsee e.V.
    Wallstraße 24  /  37603 Holzminden
    Postfach 13 40 /  37593 Holzminden
    Telefon: 0 55 31 / 121380
    Telefax: 0 55 31 / 121 3810